Bevor sich Transport- und Speditionsunternehmen zu umfassenden Logistikanbietern wandelten, war die Haftungsfrage noch relativ klar. Das Transportgut durfte physisch nicht verändert werden, und im Schadensfall galten die Bestimmungen des Transport- und des Speditionsrechts. Die heute üblichen logistischen Zusatzleistungen beinhalten jedoch meist auch eine Veränderung des Gutes, sodaß hier ein Werkvertrag nach bürgerlichem Recht vorliegt. Die abweichenden Haftungsbestimmungen sowie die sich daraus ergebenden Versicherungsfragen werden von einem freien Versicherungsberater ausführlich beschrieben.
Haftungs- und Versicherungsprobleme bei logistischen Konzepten
Distribution ; 25 , 11 ; 22, 24-26
01.01.1994
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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