Die Nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) des öffentlichen Verkehrs haben eine Anspruch auf Ausgleich der Belastungen und Nachteile, die sich aus Erhaltung und Betrieb von Bahnübergängen ergeben. Der Beitrag beschreibt das Enstehen der Regelungen dazu und deren heutige Anwendung in Rheinland-Pfalz. Ursprünglich hatte der Veranlasser die Kosten von Bahnübergängen zu tragen. Später wurden die Kosten beiden Wegebetreibern zu gleichen Teilen auferlegt. Mit dem heutigen Eisenbahnkreuzungsgesetz wurde das Veranlasserprinzip wieder verankert, soweit es sich um neue Anlagen handelt. Für verkehrlich bedingte Änderungen wurde eine Kostendrittelung festgelegt. Bei bestehenden Bahnübergängen wurde im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) ein Ausgleich für gemeinwirtschaftlich bedingte Belastungen eingeführt. Das Land Rheinland-Pfalz hat Hinweise formuliert, die den anspruchsberechtigten NE die Gesetzesauslegung darlegen und Hilfe für die Antragstellung leisten. Sie beschreiben die Fälle, in denen kein Ausgleich geleistet werden kann, gliedern die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach Erhalt und Betrieb und differenzieren nach der Art der Aufwendung. Eine persönliche Meinung des Verfassers zu zukünftigen Handlungsoptionen schließt den Beitrag ab.
Ausgleichsleistungen für Bahnübergänge bei NE-Bahnen
Gesetzliche Regelungen und ihre Anwendung in Rheinland-Pfalz
Compensation for crossings of non-federal railway
Güterbahnen ; 13 , 1 ; 32-36
2014-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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