Bahnübergangsposten treten in Erscheinung, wenn an Bahnübergangssicherungsanlagen eine Störung auftritt. Da sie bei jedem Wetter und auch bei Dunkelheit für die Sicherung von Bahnübergängen verantwortlich sind, müssen sie für jeden Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sein. Aus diesem Grunde schreibt die Richtlinie 456.0020 ihnen das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung in Form von Warnkleidung vor. Die Anforderungen an diese Ausrüstung haben sich über die Zeit geändert; ab dem 1. März 2014 wird nun das Tragen einer Warnkleidung gefordert, die alle Körperteile erfasst (Betriebliche Mitteilung der DB Netz AG 2013-035). Die Autorin schildert die Hintergründe für diese Neuregelung und berichtet über beschaffenheit und Tragen der Warnkleidung. Bahnübergangs- und Hilfsposten sind verpflichtet, Warnkleidung der Bekleidungsklasse 3, das heißt mindestens Rundbundhose mit T-Shirt oder Weste in entsprechender Beschaffenheit zu tragen. In der EN ISO 20471 sind die Leistungsanforderungen an das farbige (fluoreszierende) Hintergrundmaterial, das retroreflektierende Material sowie an die Mindestflächen und die Anordnung dieser Materialien festgelegt.
Die Persönliche Schutzausrüstung von Bahnübergangs- und Hilfsposten
BahnPraxi ; 3 ; 5-7
2014-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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