Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 18. Februar 2013 ein rechtskräftiges Urteil erlassen, das besagt, dass die Werkstätten der betriebsnahen Instandhaltung als Infrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (§ 2 Abs. 3 AEG) anzusehen sind, somit der Regulierung unterliegen und ihre Leistungen diskriminierungsfrei jedem Eisenbahn-Verkehrsunternehmen (EVU) zu identischen Preisen zur Verfügung stellen müssen. In der Praxis entsteht hieraus für EVU bei der wettbewerblichen Fremdvergabe von Fahrzeuginstandhaltungsaufträgen ein unbefriedigendes Spannungsverhältnis zwischen Regulierungs- und Vergaberecht. Der Beitrag erläutert die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen (regulierungsrechtlicher Rahmen sowie vergaberechtliche Pflichten), beschreibt das Spannungsverhältnis zwischen Regulierung und Vergaberecht und unterbreitet Vorschläge zu einer praxisgerechten Lösung des Konfliktes. Der Gesetzgeber bleibt aufgefordert, die Rechtslage zu vereinheitlichen. Zum Thema erschien bereits in einem früheren Heft von Der Nahverkehr ein Beitrag, Bestell-Nr. I1375455.
Nochmals Bahnwerkstätten: Regulierung versus Vergaberecht
Kann dieses Spannungsverhältnis praxisgerecht gelöst werden?
Back to maintenance facilities: Regulation vs public procurement law
Der Nahverkehr ; 31 , 12 ; 40-43
2013-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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