Der Beitrag befasst sich mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2013 zum Anwendungsbereich des internationalen Eisenbahnfrachtrechts (COTIF/CIM). Darin ging es um eine Güterbeförderung von Istanbul nach Nürnberg, die mit Vor- und Nachlauf auf der Straße zwischen zwei Bahnhöfen stattfand, und der BGH hat ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass der Absender bzw. der Empfänger den Bahnhof per Schiene hätte erreichen können (z. B. über einen eigenen Gleisanschluss), die Straßenbeförderung nur eine Ergänzung der grenzüberschreitenden Schienenbeförderung darstellt und daher die CIM gilt. Der Autor erläutert diese Entscheidung und geht ergänzend auf einige andere vom BGH erwähnte Aspekte ein. Hierzu gehören der Umstand, dass der "eförderer" im Sinne der CIM keine Eisenbahn sein muss (sondern z. B. ein Logistikunternehmen sein kann, das Eisenbahnunternehmen als Subunternehmer einsetzt), und die Bedeutung von CIM-Frachtbrief und Handelsrechnung.
Das internationale Eisenbahnfrachtrecht als Einheitsrecht für bestimmte Multimodalverkehre
Zugleich eine Besprechung des Urteils des BGH vom 9. Oktober 2013 - 1 ZR 115/12
Transportrecht ; 36 , 11/12 ; 426-428
01.01.2013
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Das internationale Eisenbahnfrachtrecht als Einheitsrecht für bestimmte Multimodalverkehre
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