Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 8 Abs. 3 Satz 3 wurde zum 1. Januar 2013 novelliert und verlangt als Regel, dass der Nahverkehrsplan des ÖPNV-Aufgabenträgers die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen hat, für die Nutzung des ÖPNV (definiert in § 8 Abs. 1 PBefG) bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Um das Ziel der vollständigen Barrierefreiheit zu erfüllen, kommt auf die ÖPNV-Aufgabenträger in Zukunft ein erhöhter Planungs-, Abstimmungs- und Finanzierungsbedarf zu. Im Beitrag wird auf den Inhalt der gesetzlichen Neuregelungen, die Begründung für die gesetzlichen Neuregelungen, den Behindertenbegriff, das Verbandsklagerecht sowie auf den Handlungsbedarf für Aufgabenträger und Länder eingegangen.
Die neuen Vorschriften zur Barrierefreiheit im ÖPNV
Was auf Unternehmen, Aufgabenträger und Bundesländer zukommt
New requirements for a complete barrier-free public transport
Der Nahverkehr ; 31 , 7-8 ; 12-14
2013-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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