Das BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) gibt die Behandlung der Umsatzsteuer (USt) im Zusammenhang mit Maßnahmen nach §§ 3, 13 EKrG (Eisenbahnkreuzungsgesetz) bekannt, in dem sich das BMVBS der Meinung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) anschließt, dass das sogenannte Staatsdrittel, das der Bund/das Land nach § 13 EKrG übernimmt, als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für Leistungen zu werten ist. Laut aktueller Rechtsprechung ist das Staatsdrittel ein nicht steuerbarer echter Zuschuss. Dies soll auf alle offenen Fälle angewandt werden. Vor dem 1. Februar 2013 getroffene Kreuzungsvereinbarungen werden nicht beanstandet, wenn die Kreuzungsbeteiligten das Staatsdrittel einvernehmlich noch als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung an den Träger des Staatsdrittels behandeln. Eine Neuberechnung der Ust und ggf. Rückabwicklung gegenüber der zuständiegn Finanzbehörde kann nur durch die DB Netz AG erfolgen. Das aufgrund der geänderten Rechtsprechung anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der anfallenden Umsatzsteuer, die zur kreuzungsbedingten Kostenmasse gehört, wird vorgestellt. Die DB Netz AG wird ihren Vordruck "Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten" entsprechend anpassen.


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    Titel :

    Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 13/2013 Sachgebiet 15.3: Kreuzungs- und Leitungsrecht; Eisenbahnkreuzungen


    Untertitel :

    Nr. 94



    Erschienen in:

    Verkehrsblatt ; 67 , 10 ; 563-567


    Erscheinungsdatum :

    2013-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch