In § 8 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), verabschiedet im Jahr 2002, wird das Herstellen der Barrierefreiheit gefordert. Erst 10 Jahre nach Verabschiedung des BGG hat das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) 2012 eine thematische Anpassung erfahren und es wurde die längst fällige Forderung nach einer "vollständigen Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr" aufgenommen. Die Umsetzung wird durch die Bundesländer erfolgen, die vollständige Barrierefreihit muss bis zum 1. Januar 2022 erreicht sein. Wie und in welcher Form dies geschehen soll, das muss noch zentral vorgegeben werden. In der Pflicht steht hier das Bundesministerium für Verkehr, eine bindende Richtlinie für die Umsetzung des Gesetzes zu erteilen. Jegliche baulichen Anlagen des Nahverkehrs und sämtliche Fahrzeuge der verschiedenen Verkehrsmittel müssen barrierefrei zugänglich sein und problemlos erreichbar und nutzbar sein. Bei Betrachtung des Istzustandes lässt sich der zu erwartende hohe Aufwand erahnen, Finanzierungswege und Mittelbereitstellung sind noch nicht geklärt. Im Nahverkehrsplan wird insbesondere Fahrgastwechsel und damit die Beziehung Haltestelle zum Fahrzeug ein Schwerpunkt sein. In Teil 1 des Beitrags wird die Situation im Omnibussektor betrachtet, wo insbesondere die Höhenanpassung der Haltestellen ein Schwerpunkt der Maßnahmen bildet. (Fortsetzung in V+T Heft 4/2013, I1374243)


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    Titel :

    Die Konsequenzen des novellierten Personenbeförderungsgesetzes für die Nahverkehrspläne


    Untertitel :

    Teil 1



    Erschienen in:

    Verkehr und Technik ; 66 , 3 ; 106-109


    Erscheinungsdatum :

    2013-01-01


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch