Gemäß § 3 Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) ist die Abfindung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Das wirft die Frage auf, wie es zu bewerten ist, wenn in der Versorgungszusage von vornherein ausdrücklich ein Wahlrecht zwischen monatlichen Zahlungen und einer einmaligen Kapitalleistung vereinbart wurde. Wird ein solches Kapitalwahlrecht vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeübt, so liegt kein Verstoß gegen § 3 BetrAVG vor, doch ist umstritten, was gilt, wenn dies erst danach geschieht. Der Autor stellt die hierzu vertretenen Ansichten dar und kommt zu dem Ergebnis, dass es sich auch in diesem Fall nicht um eine "Abfindung" handelt und § 3 BetrAVG daher nicht einschlägig ist. Er weist allerdings darauf hin, dass die Kapitalwahl für den Arbeitgeber trotzdem mit erheblichen Risiken verbunden ist, solange die Rechtslage nicht durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt ist.


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    Titel :

    Vereinbarkeit von Kapitalwahlklauseln mit § 3 BetrAVG


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 66 , 8 ; 400-404


    Erscheinungsdatum :

    2013-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch