Insbesondere die deutschen Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen bieten ihren Arbeitnehmern häufig als Altersversorgung sogenannte reine Beitragszusagen an. Hierbei wird dem Arbeitnehmer kein Mindestbetrag garantiert, sondern der Arbeitgeber verpflichtet sich lediglich zur Einzahlung bestimmter Beiträge, während die Höhe der Leistungen, die der Arbeitnehmer letztlich erhält, vom Anlageerfolg abhängt. Bislang ist nicht geklärt, ob diese Beitragszusagen dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) unterliegen, was für die Arbeitnehmer unter anderem die Vorteile der Unverfallbarkeit und des Insolvenzschutzes durch den Pensions-Sicherungsverein mit sich brächte. Der Autor vertritt die Ansicht, dass das BetrAVG auch jetzt schon auf reine Beitragszusagen anwendbar ist, plädiert jedoch für eine ausdrückliche Regelung durch den Gesetzgeber, um für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen.
Sind "reine Beitragszusagen" betriebliche Altersversorgung?
Der Betrieb ; 66 , 6 ; 288-290
2013-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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