Der Beitrag erläutert zunächst, was genau im Frachtrecht unter „Verpackung“ zu verstehen ist und ob beispielsweise auch die Vorkühlung von Produkten (wie frischen Lebensmitteln oder Medikamenten) vor Transportbeginn dazugehört. Im Anschluss wird beschrieben, dass die Verantwortung für die Verpackung gemäß § 411 Handelsgesetzbuch (HGB) grundsätzlich beim Absender liegt, aber vertraglich auf den Frachtführer übertragen werden kann; auch wenn dies nicht geschieht, trifft Letzteren allerdings die Obliegenheit, den äußeren Zustand der Verpackung zu prüfen. Vor diesem Hintergrund wird sodann die Haftung für dem Frachtführer oder Dritten infolge mangelhafter Verpackung entstandene Schäden sowie für Schäden an den mangelhaft verpackten Frachtgütern selbst untersucht. Dabei ist z. B. zu unterscheiden, ob die Schäden an den Gütern innerhalb oder außerhalb der Obhut des Frachtführers eingetreten sind und ob der Absender oder der Frachtführer die Güter verpackt hat.
Verpackungsmängel und ihre Folgen im allgemeinen deutschen Frachtrecht und im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
Transportrecht ; 36 , 1 ; 8-14
2013-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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