Trotz vieler Einwände wurde die neue Eisenbahnkreuzungs-Verordnung (EKVO) am 26.06.2012 in Kraft gesetzt, und das, obwohl sie der Ansicht des Autors nach verfassungswidrig sei und weder den Vorgaben der §§ 31 und 42 BBG noch der Regierungserklärung entspräche. Der Schwerpunkt der neuen Verordnung liegt bei der Auflassung nicht technisch gesicherter EK und bei deren Umwandlung in technisch gesicherte. vor allem auf teure Lichtzeichenanlagen, die unter bestimmten Voraussetzungen durch (Halb-)Schranken ergänzt werden müssen. Der Autor fragt, weshalb das BMVIT seit 2000 nicht mit der Straßenabteilung zusammengearbeitet hat, und weshalb dem Andreaskreuz nicht den uneingeschränkten Vorrang des Schienenfahrzeuges zuerkannt wird, warum die Verpflichtung zum Freihalten des Sichtraumes nicht mit denen der Straße gleichgestellt wird und bei Wartungsarbeiten und Störungen die Bewachung nicht obligat vorgeschrieben wird. Diese und andere Fragen und Vorschläge bringt der Autor im Beitrag ein.
Neue Eisenbahnkreuzungsverordnung einfach durchgepeitscht
Eisenbahn Österreich ; 11 ; 568
2012-01-01
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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