Die Hochsetzung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre wirft die Frage auf, welche Folgen dies für Zusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung hat, in denen ein Betriebsrentenbeginn mit 65 Jahren vereinbart wurde. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Mai 2012 entschieden, dass im Regelfall eine sog. dynamische Auslegung vorzunehmen und also von einer Anpassung des Betriebsrentenbeginns auf 67 Jahre auszugehen ist. Da das jedoch zwischen der Gesetzesänderung 2008 und der jetzigen BAG-Entscheidung von Fachleuten überwiegend anders gesehen wurde, sind in der Zwischenzeit z. B. Unverfallbarkeitsbescheinigungen des Arbeitgebers ausgestellt oder Abfindungs- bzw. Übertragungsvereinbarungen geschlossen worden, die der Berechnung weiterhin einen Betriebsrentenbeginn mit 65 Jahren zugrundegelegt haben. Der Beitrag untersucht daher anhand von Beispielen, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Korrektur dieser Maßnahmen möglich ist.
BAG zur "Rente ab 67" in der betrieblichen Altersversorgung
Rückwirkende Eingriffe in Abfindungs-, Übertragungs- und Umstellungsvereinbarungen?
Der Betrieb ; 65 , 42 ; 2398-2401
2012-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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