Beschäftigte der DB, wie Rangierer, Triebfahrzeugführer oder Gleisbauarbeiter haben häufig Arbeiten im Freien auszuführen und dies auch Zeiten, in denen kein ausreichendes Tageslicht zur Verfügung steht. Zum sicheren Arbeiten muss daher angemessene künstliche Beleuchtung vorhanden sein. Die Arbeitsstätten im Freien sowie auch Baustellen und Arbeitswege gehören in den Regelungsbereich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), in der allerdings nur allgemeine Schutzziele und Angaben zur Beleuchtung gegeben sind. Diese allgemeinen Schutzziele bezüglich Beleuchtung werden in der im Juni 2011 veröffentlicheten Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) A3.4 "Beleuchtung" in die betriebliche Praxis umgesetzt, Vorgänger-Richtlinien treten damit außer Kraft. Ebenso ist die berufsgenossenschaftliche Information (BGI) 759 "Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien und auf Baustellen" zurückgezogen worden. Die Anwendung der ASR ist nicht verbindlich vorgeschrieben, ob Bestandsschutz gilt, wird durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Der Betreiber der jeweiligen Infrastruktur, z. B. DB Netz AG ist für den sicherheitsgerechten Zustand der Infrastruktur verantwortlich. Genaue Anforderungen an die sicherheitsgerechte Beleuchtung im Freien sind im Beitrag aufgeführt.
Künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen im Freien
BahnPraxi ; 4 ; 10-12
01.01.2012
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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