Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Februar 2012 eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, nach der der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, dass dieser die Namen der Arbeitnehmer mitteilt, die im Jahr zuvor mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren und für die daher ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 des 9. Sozialgesetzbuchs (SGB IX) in Betracht kommt. Der Arbeitgeber hingegen wollte die Mitteilung der Namen von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig machen. Der vorliegende Beitrag stellt dem eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) aus dem Jahr 2009 gegenüber, die dem Datenschutzrecht des Arbeitnehmers den Vorrang eingeräumt hat. Zwar bezieht sich diese Entscheidung nicht auf das Betriebsverfassungs-, sondern das Personalvertretungsrecht (also den öffentlichen Dienst), doch sieht der Autor insoweit keine wesentlichen Unterschiede und hält die Argumentation des VGH für überzeugender.
Überwachungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement
Der Betrieb ; 65 , 12 ; 688-689
01.01.2012
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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