Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt in Übereinstimmung mit der EG-Richtlinie, deren Umsetzung es dient, dass die Überlassung von Arbeitnehmern "vorübergehend" erfolgt. Da dieser Begriff weder im AÜG noch in der Richtlinie näher definiert wird, stellt sich die Frage, ob er eine zeitliche oder sachliche (beispielsweise nach dem Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses) Einschränkung darstellt, die über die bloße Abgrenzung zur dauerhaften Überlassung hinausgeht. Die Autoren dieses Beitrags verneinen das und begründen außerdem, dass die den Arbeitnehmer in der Regel weniger belastende dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich zulässig ist, sofern sie keinen Rechtsmissbrauch darstellt. Letzteres soll zum Beispiel der Fall sein, wenn die dauerhafte Überlassung dazu benutzt wird, eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Betrieb des Entleiher zu erreichen.


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    Titel :

    Zum Begriff "vorübergehend" in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG


    Beteiligte:
    Thüsing, Gregor (Autor:in) / Stiebert, Tom (Autor:in)

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 65 , 11 ; 632-635


    Erscheinungsdatum :

    2012-01-01


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch