Die alle drei Jahre vom Arbeitgeber vorzunehmende Anpassung der Betriebsrenten erfolgt nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist gerichtlich überprüfbar. Im Juni 2011 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einem Arbeitnehmer die ihm wegen einer zu niedrigen Anpassung zustehenden Verzugszinsen anders als in früheren Urteilen erst ab Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen. Der vorliegende Beitrag weist nun darauf hin, dass dieses Urteil den speziellen Fall betraf, dass das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zur Höhe der Rentenanpassung vorgenommen hat. Habe der Arbeitgeber hingegen beispielsweise einfach den Prüfungszeitraum für die Anpassung falsch bestimmt, treffe das Gericht keine Ermessensentscheidung, und der Arbeitgeber müsse bereits für die Zeit vor Rechtskraft des Urteils Verzugszinsen zahlen.
Verzugszinsen bei fehlerhafter Betriebsrentenanpassung
Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB bei unverbindlichen Anpassungsentscheidungen nach § 16 BetrAVG
Der Betrieb ; 65 , 7 ; 404-405
2012-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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