Als Folge der Liberalisierung neu gegründete Eisenbahnunternehmen haben nicht immer sofort neue Werkstätten zur Instandhaltung, Ladestraßen oder Anlagen zur Fahrzeugreinigung zur Verfügung und weichen daher auf Altanlagen aus. Diese als Arbeitsstätten geltenden Anlagen müssen den Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift genügen, wie z. B. beidseitig neben den Gleisen mindestens 0,5 m Sicherheitsabstand bis zu einer Höhe von 2,0 m aufweisen. In der Praxis fehlen diese Sicherheitsabstände häufig an einigen baulichen Einrichtungen der Altanlagen. Eine Betriebsaufnahme solcher Anlagen verstößt dann gegen die Unfallverhütungsvorschrift. In diesem fall müssen entweder die entsprechenden Mängel beseitigt, oder in speziellen Fällen eine Ausnahmegenehmigung bei der VBG beantragt werden. Weitergehende Informationen hierzu sind auf der Homepage der VBG zu finden.
Sicherheitsabstände einhalten
Neue Unternehmen in Altanlagen der Eisenbahnen
01.01.2011
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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