Dieser Artikel stellt eine Erwiderung auf den Beitrag I1170296 dar. Darin hatte Rittweger die Auffassung vertreten, dass es angesichts neuerer Rechtsentwicklungen nicht mehr überzeugend sei, den Ergebnissen der im Rahmen von Betriebsprüfungen vorgenommenen Beitragsprüfungen eine Bindungswirkung zugunsten des Arbeitgebers abzusprechen und von diesem folglich teilweise noch Jahre später die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu fordern. Die Autoren des vorliegenden Beitrags erläutern zunächst die gesetzliche Grundlage der Betriebsprüfung - § 28p des 4. Sozialgesetzbuchs (SGB IV) - und gehen sodann auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der Landessozialgerichte ein. Weiterhin vergleichen sie die sozialversicherungsrechtliche mit der steuerlichen Situation und stellen auch praktische Erwägungen an. Im Ergebnis führt sie das zu der Ansicht, dass die rechtlichen Folgen von Beitragsprüfungen keiner Neubewertung bedürfen.
Betriebsprüfung: Kein Handlungsbedarf beim Eingriff in abgeschlossene Prüfungszeiträume
Erwiderung auf Rittweger, DB 2011 S. 2146
Der Betrieb ; 64 , 45 ; 2547-2550
2011-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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