Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Straße oder Schiene aufhalten, oder die unbeabsichtigt in den Bereich des fließenden Verkehrs gelangen können, haben die Pflicht, Warnkleidung zu tragen. Das Tragen von Warnkleidung und Schutzausrüstung ist durch verschiedene Vorschriften, Verordnungen oder Richtlinien geregelt und näher beschrieben. Dazu gehören für das Arbeiten im Gleisbereich die Unfallverhütungsvorschriften GUV-V D30.1 "Eisenbahnen"/BGV D30 "Schienenbahnen" und BGV/GUV-V D33 "Arbeiten im Bereich von Gleisen" sowie die GUV-! 8591 "Warnkleidung" und die Konzernrichtlinie 132.0126 der DB AG, die sich konzernintern dem Thema "Persönliche Schutzausrüstung (PSA)" widmet. Unternehmer sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Warnkleidung bereitzustellen, wozu auch Reinigung, Instandsetzung und Ersatz gehören. Über Schutzwirkung, Art und Anwendung von Warnkleidung wird ausführlich berichtet.
Warnkleidung kann Leben retten
BahnPraxi ; 8 ; 5-8
2011-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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