Um Verzögerungen beim Bau von Eisenbahnbetriebsanlagen im Falle eines Enteigungsverfahrens zu vermeiden, bietet § 21 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) die Möglichkeit einer "vorzeitigen Besitzeinweisung". Damit erhält der Träger eines eilbedürftigen Vorhabens bereits vor Abschluss des förmlichen Enteigungsverfahrens die tatsächliche Verfügungsgewalt. Das Besitzeinweisungsverfahren beginnt dann, wenn der Vorhabenträger einen Antrag stellt. Das Verfahren bedingt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und endet mit dem Besitzeinweisungsbeschluss, d.h. dem Besitzer wird der Besitz entzogen und der Vorhabenträger wird dann Besitzer. Die Besitzeinweisung setzt außerdem den sofortigen Beginn von Bauarbeiten voraus. Der Beitrag gibt einen Überblick über das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 AEG, die materiellen Voraussetzungen sowie die Entschädigung.
Die vorzeitige Besitzeinweisung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 21 AEG
The premature putting into possession for operational facilities of a railway adapted from § 21 AEG
ZEVrail ; 134 , 9 ; 352-356, 358-359
01.01.2010
8 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Die vorzeitige Besitzeinweisung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 21 AEG
Online Contents | 2010
|Betriebsanlagen für den Schwerkraftverkehr
TIBKAT | 1938
|Innerstaedtische Betriebsanlagen fuer den Gueterkraftverkehr
Engineering Index Backfile | 1938
|Innerstaedtische Betriebsanlagen fuer den Gueterkraftverkehr
Engineering Index Backfile | 1938
|Reinigen von Betriebsanlagen mit Hochdruck-Reinigungsgeraeten
Tema Archiv | 1981
|