Um Verzögerungen beim Bau von Eisenbahnbetriebsanlagen im Falle eines Enteigungsverfahrens zu vermeiden, bietet § 21 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) die Möglichkeit einer "vorzeitigen Besitzeinweisung". Damit erhält der Träger eines eilbedürftigen Vorhabens bereits vor Abschluss des förmlichen Enteigungsverfahrens die tatsächliche Verfügungsgewalt. Das Besitzeinweisungsverfahren beginnt dann, wenn der Vorhabenträger einen Antrag stellt. Das Verfahren bedingt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und endet mit dem Besitzeinweisungsbeschluss, d.h. dem Besitzer wird der Besitz entzogen und der Vorhabenträger wird dann Besitzer. Die Besitzeinweisung setzt außerdem den sofortigen Beginn von Bauarbeiten voraus. Der Beitrag gibt einen Überblick über das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 AEG, die materiellen Voraussetzungen sowie die Entschädigung.


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    Titel :

    Die vorzeitige Besitzeinweisung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 21 AEG


    Weitere Titelangaben:

    The premature putting into possession for operational facilities of a railway adapted from § 21 AEG


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    ZEVrail ; 134 , 9 ; 352-356, 358-359


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2010


    Format / Umfang :

    8 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch





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