Grundsätzlich erhält ein Leiharbeitnehmer das gleiche Entgelt wie die Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs, doch kann gemäß § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulassen. Endet nun die Geltungsdauer eines derartigen Tarifvertrags, so kommt es zur so genannten Nachwirkung, und die tariflichen Normen gelten gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) zunächst weiter, bis eine andere Vereinbarung getroffen wird. Das wirft die Frage auf, ob auch ein nachwirkender Tarifvertrag den Anforderungen des § 9 Nr. 2 AÜG genügt und also eine ausreichende Rechtsgrundlage für ein Abweichen vom Grundsatz der Entgeltgleichheit darstellt. Der vorliegende Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass ein nachwirkender Tarifvertrag nur so lange die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2 AÜG erfüllt, wie der Abschluss eines Nachfolgetarifvertrags z. B. wegen andauernder Verhandlungen noch zu erwarten ist.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Nachwirkung im Bereich tarifdispositiven Rechts am Beispiel von Tarifverträgen zu § 9 Nr. 2 AÜG


    Beteiligte:
    Kocher, Eva (Autor:in)

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 63 , 16 ; 900-904


    Erscheinungsdatum :

    2010-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Kollisionen von Tarifverträgen

    Schulze-Nicolai, Johannes | GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1930



    Grenzen der vereinbarten Nachwirkung freiwilliger Betriebsvereinbarungen

    Boemke, Burkhard / Kursawe, Stefan | IuD Bahn | 2000