Grundsätzlich erhält ein Leiharbeitnehmer das gleiche Entgelt wie die Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs, doch kann gemäß § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulassen. Endet nun die Geltungsdauer eines derartigen Tarifvertrags, so kommt es zur so genannten Nachwirkung, und die tariflichen Normen gelten gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) zunächst weiter, bis eine andere Vereinbarung getroffen wird. Das wirft die Frage auf, ob auch ein nachwirkender Tarifvertrag den Anforderungen des § 9 Nr. 2 AÜG genügt und also eine ausreichende Rechtsgrundlage für ein Abweichen vom Grundsatz der Entgeltgleichheit darstellt. Der vorliegende Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass ein nachwirkender Tarifvertrag nur so lange die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2 AÜG erfüllt, wie der Abschluss eines Nachfolgetarifvertrags z. B. wegen andauernder Verhandlungen noch zu erwarten ist.
Nachwirkung im Bereich tarifdispositiven Rechts am Beispiel von Tarifverträgen zu § 9 Nr. 2 AÜG
Der Betrieb ; 63 , 16 ; 900-904
2010-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Arbeitnehmer , Lohn , Zeitarbeit , Vergütung , Tarifvertrag
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