Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seit Anfang der 1980er Jahre vertreten, dass erstens der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt, wenn er ihn wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums geltend machen kann, und dass zweitens kein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist (wobei dieser Anspruch aber später noch geltend gemacht werden kann, falls der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig wird). Die erstgenannte Rechtsprechung lässt sich nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht mehr aufrechterhalten und wurde vom BAG bereits aufgegeben. Der vorliegende Beitrag untersucht die Auswirkungen auf die übrige Urlaubsrechtsprechung und plädiert dafür, nicht länger an dem Grundsatz festzuhalten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch wegen seiner Eigenschaft als Surrogat für den Freistellungsanspruch die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraussetzt.
Die Urlaubsrechtsprechung des BAG nach der EuGH-Entscheidung Schultz-Hoff
Plädoyer für eine Neuorientierung
Der Betrieb ; 63 , 4 ; 225-227
01.01.2010
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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