Werden die von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) betroffenen Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß über bestimmte Umstände unterrichtet, so beginnt die Monatsfrist, während derer sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprechen können, nicht zu laufen. In diesem Fall wird das Widerspruchsrecht nur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung begrenzt, so dass es gerade bei einer späteren Insolvenz des Erwerbers immer wieder vorkommt, dass Arbeitnehmer noch Monate oder sogar Jahre nach dem Betriebsübergang widersprechen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23.7.2009 entschieden, dass ein zwölf bis 15 Monate nach dem Übergang erklärter Widerspruch verwirkt ist, wenn inzwischen z. B. durch einen Aufhebungsvertrag über den Bestand des Arbeitsverhältnisses disponiert wurde. Der vorliegende Beitrag untersucht für verschiedene Fallgestaltungen, ob unter Berücksichtigung der Umstände und des Zeitablaufs eine Verwirkung anzunehmen ist.
Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang
Zugleich Besprechung des BAG-Urteils vom 23.7.2009 - 8 AZR 538/08, DB 2010 S. 58
Der Betrieb ; 63 , 3 ; 167-170
01.01.2010
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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