Mit dem 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem darin enthaltenen normierten Klagerecht, § 17 Abs. 2 AGG, erhält der Betriebsrat erweiterte Handlungsmöglichkeiten bei der Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit im Betrieb. Auf der anderen Seite erhalten Neonazis, die sich gegen Maßnahmen wehren wollen, die zum Schutz anderer Beschäftigter ergriffen werden - wie z. B. auch gegen Kündigungen -, keine erweiterten Rechtsschutzmöglichkeiten. Ist der Betriebsrat der Meinung, dass der Arbeitgeber auf fremdenfeindliche Diskriminierungen im Betrieb nicht reagiert, so hat er nun die Möglichkeit, auf die Kündigung der betreffenden, fremdenfeindlich agierenden Beschäftigten hinzuwirken. Wird er diesbezüglich nicht aktiv, dürfen nun die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften die Initiative ergreifen. Ob derartige, aufgrund von ausgeübtem Rassismus ausgesprochenen Kündigungen außerhalb des Betriebs vor den Gerichten Bestand haben, das bleibt jedoch noch eine offene Rechtsfrage.
Fremdenfeindlichkeit im Betrieb
Neue Handlungsmöglichkeiten bei alten Problemen?
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 5 ; 274-278
2009-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Fremdenfeindlichkeit und Rassismus im Betrieb
IuD Bahn | 2001
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