Der Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen eine Überwachung der E-Mail- und Telefondaten der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber z. B. zur Aufdeckung von Korruptionsfällen zulässig ist. Gestattet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, die betrieblichen Telekommunikationsmittel auch privat zu nutzen, so ist umstritten, ob er das Fernmeldegeheimnis des § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu beachten hat, doch ist eine die Verwendung der Daten jedenfalls mit Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig. Soweit § 88 TKG nicht einschlägig ist, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Hier spielt insbesondere der neue § 32 BDSG eine wichtige Rolle, der die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Mitarbeiterdaten in bestimmten Fällen erlaubt, sofern die Maßnahme verhältnismäßig ist. Abschließend untersucht der Beitrag, welche Mitbestimmungsrechte dem Betriebsrat zustehen, wenn die Telekommunikation der Arbeitnehmer überwacht werden soll.
Fernmeldegeheimnis und Datenschutz bei der Mitarbeiterkontrolle
Der Betrieb ; 62 , 51/52 ; 2782-2787
2009-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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