Führt eine plötzliche Verschlechterung der Witterungsverhältnisse dazu, dass sich eine Güterbeförderung z. B. wegen vereister Straßen verzögert, so stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies für den Frachtführer ein "unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 426 Handelsgesetzbuch (HGB) und des Art. 17 Abs. 2 der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) darstellt, für das er haftungsrechtlich nicht einstehen muss. Der vorliegende Beitrag geht kurz auf die verschiedenen zivilrechtlichen Sorgfaltsmaßstäbe ein und untersucht sodann die Literatur und Rechtsprechung zu den Sorgfaltsanforderungen im Transportrecht. Die Verfasser sprechen sich dafür aus, den strengen Maßstab des Straßenverkehrsgesetzes nicht auf das Transportrecht zu übertragen, sondern die Haftung des Frachtführers schon dann auszuschließen, wenn bestimmte organisatorische Maßnahmen - unter anderem die Beobachtung der Verkehrsinformationen - ergriffen wurden.
Lieferverzögerungen durch Unwetter - Anforderungen an den Frachtführer
Transportrecht ; 32 , 10 ; 402-406
2009-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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