Leitende Angestellte werden nicht durch den Betriebsrat vertreten und unterfallen auch nicht dem Arbeitszeitgesetz. Ob ein Arbeitnehmer juristisch als leitender Angestellter anzusehen ist, hängt jedoch nicht von seiner Bezeichnung im Arbeitsvertrag ab, sondern allein von der Definition des Betriebsverfassungsgesetzes. Danach ist nur leitender Angestellter, wer zu selbstständigen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist, Gesamtvollmacht oder Prokura hat oder sonstige für das Unternehmen bedeutsame Aufgaben wahrnimmt. Der vorliegende Beitrag erläutert diese Voraussetzungen im Einzelnen und geht ergänzend auf die kündigungsschutzrechtlichen Besonderheiten für leitende Angestellte ein.


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    Titel :

    Vom leitenden zum leidenden Angestellten


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Personalwirtschaft ; 36 , 5 ; 62-64


    Erscheinungsdatum :

    2009-01-01


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch







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