Transportrechtliche Verträge weisen häufig Bezüge zu mehreren Staaten auf, weil z. B. Ausgangs- und Bestimmungsort in verschiedenen Ländern liegen oder ein Transportunternehmer seine Dienste auch im Ausland anbietet. Wenn es in einer solchen Konstellation beispielsweise wegen Schadensersatzforderungen zu einer Klage kommt, stellt sich zunächst die Frage, welches Gericht überhaupt zuständig ist. Sind keine transportrechtlichen Spezialregelungen einschlägig und gehören die beteiligten Staaten zur Europäischen Union, ist insoweit auf die so genannte Brüssel-I-Verordnung zurückzugreifen. Die weitere Frage, welches nationale Recht das zuständige Gericht dann anzuwenden hat, ist für vertragliche Ansprüche in der ab Dezember 2009 geltenden Rom-I-Verordnung und für außervertragliche Ansprüche in der bereits jetzt anwendbaren Rom-II-Verordnung geregelt. Der vorliegende Beitrag stellt die wichtigsten Inhalte dieser Verordnungen anhand eines Beispielsfalls dar.
Die EG-Verordnungen Brüssel I, Rom I und Rom II aus der Sicht des Transportrecht
Transportrecht ; 32 , 7/8 ; 281-289
2009-01-01
9 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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