Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung 1370/07 am 3. Dezember 2009 sollte auch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) an das veränderte Europarecht angepasst werden. Doch heftige Kritik ließ das Novellierungsvorhaben scheitern und das PBefG wird am 3. Dezember 2009 in seiner bisherigen Fassung gelten (Null-Lösung). Daraus ergeben sich für die Genehmigungsbehörden und die Aufgabenträger einige Veränderungen, die im Beitrag erläutert werden. Mit Inkfrafttreten der neuen Verordnung entfällt die Unterscheidung in eigen- und gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen und die Regelung des § 13a PBefG wird aufgehoben. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 wird für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungaufträge auf Schiene und Straße ein Übergangszeitraum von 10 Jahren gewährt (die Aufgabenträger können sich auf die Vergabeoptionen des Art. 5 berufen), ansonsten gelten die beihilferechtlichen Regelungen unmittelbar mit Inkrafttreten der VO 1370 für alle Finanzierungsverträge. Der Beitrag geht außerdem auf die Bestimmungen der VO 1370 ein, die sich direkt und ausschließlich an die Mitgliedstaaten richten. Das betrifft Vorschriften ohne und mit gesetzgeberischem Handlungsbedarf sowie Vorschriften mit Öffnungsklauseln für das nationale Recht.
Was passiert, falls nichts passiert?
Folgen der Nichtanpassung des Personenbeförderungsgesetzes an die neue EU-Verordnung
What happens if nothing happen
Der Nahverkehr ; 27 , 6 ; 32-35
2009-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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