Das neue Erbschaftsteuerrecht sieht vor, dass die Begünstigung von Betriebsvermögen entfällt, wenn dieses zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist Grundbesitz, der Dritten zur Nutzung überlassen wurde, grundsätzlich als Verwaltungsvermögen anzusehen, doch gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Deren Voraussetzungen liegen z. B. dann vor, wenn der Hauptzweck des vererbten Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht und die Wohnungsverwaltung in einem Umfang betrieben wird, der einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.
Ausnahmen zum Verwaltungsvermögen - Chancen und Risiken der Immobilienwirtschaft
Der Betrieb ; 62 , 13 ; 641-645
2009-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Steuerrecht , Gesetzesänderung , Betrieb , Wohnung , Immobilien , Miete , Reform
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