Viele Gemeinden haben z. B. für den Nahverkehr oder die Wohnungswirtschaft rechtlich selbstständige GmbHs gegründet. In der Regel sind sie jedoch die alleinigen Anteilseigner, so dass sich die Frage stellt, ob die Sitzungen des Aufsichtsrats ebenso wie diejenigen des Gemeinderats öffentlich abzuhalten sind. Dagegen lässt sich anführen, dass es den Aufsichtsratsmitgliedern, bei denen es sich in der Regel um Vertreter des (gewählten) Gemeinderats handelt, ermöglicht werden muss, ihr Amt unbeeinflusst von Wählern oder Parteifreunden sachbezogen auszuüben. Dies ist auch deswegen erforderlich, weil sie für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben haftungsrechtlich einzustehen haben.
Öffentlichkeit und Haftung bei Aufsichtsräten in einer kommunalen GmbH
Der Betrieb ; 62 , 18 ; 944-948
2009-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Aktuelle Fragen der Haftung des GmbH-Geschäftsführer
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