Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde § 107 Absatz 3 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) dahingehend geändert, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft einen Prüfungsausschuss einrichten kann, um z. B. den Rechnungslegungsprozess und die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie des Risikomanagementsystems zu überwachen. Der vorliegende Beitrag geht von der Grundannahme aus, dass die ausdrückliche Aufzählung dieser Aufgaben die bisher bestehenden allgemeinen Leitungs- und Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrats nicht erweitert, sondern nur konkretisiert. Trotzdem nimmt er die Neuregelung zum Anlass, die entsprechenden Aufgaben des Aufsichtsrats und die Art und Weise ihrer Erfüllung genauer zu untersuchen. Dabei zeigt sich unter anderem, dass der Aufsichtsrat (anders als der Vorstand) nicht für die Optimierung, sondern nur für die Wirksamkeitskontrolle der genannten Systeme zuständig ist und dass eine angemessene Dokumentation der Kontrollen zu erfolgen hat.


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    Titel :

    Anforderungen an die Überwachungsaufgaben von Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss nach § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG i. d. F. des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetze


    Beteiligte:
    Baetge, Jörg (Autor:in)

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 62 , 24 ; 1279-1282


    Erscheinungsdatum :

    2009-01-01


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch