Dieser Beitrag ist eine Erwiderung auf den Artikel "Handwerksmindestlohn als Rechtsproblem" (Der Betrieb Heft 15/2009, S. 789, I0964269). Darin hatte Rieble die Auffassung vertreten, dass der Mindestlohntarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks nur für qualifizierte Reinigungstätigkeiten gelten könne, da einfache Reinigungsarbeiten kein Handwerk seien und dem Bundesinnungsverband folglich insoweit die Tarifzuständigkeit fehle. Der vorliegende Beitrag weist demgegenüber darauf hin, dass diese Unterscheidung der Handwerksordnung (HwO) völlig fremd sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber im Zuge der HwO-Novelle von 2003 ausdrücklich geäußert, dass die zulassungsfreien Handwerke, zu denen auch die Gebäudereinigung gehört, keine besondere Berufsqualifikation mehr erforderten. Außerdem lasse sich auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entnehmen, dass einfache Tätigkeiten durchaus die Voraussetzungen der Handwerksmäßigkeit erfüllen könnten.
Handwerksmindestlohn kein Rechtsproblem
Der Betrieb ; 62 , 23 ; 1238-1241
2009-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Arbeitnehmer , Lohn , Arbeitgeber , Reinigung , Tarifvertrag , Gebäude
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