Kommt eine Sendung auf einem Transport abhanden, für den die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) gilt, wird die Schadenshöhe grundsätzlich nach Art. 23 CMR berechnet. Bei einem besonderen Verschulden des Frachtführers findet das Kapitel der CMR, zu dem diese Norm gehört und das vor allem Haftungsbegrenzungen enthält, jedoch keine Anwendung, so dass §§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heranzuziehen sind. Allerdings kann der Geschädigte dennoch die Berechnung nach Art. 23 CMR wählen, wenn diese für ihn günstiger ist. Der vorliegende Beitrag geht auf die verschiedenen Berechnungsmethoden ein und untersucht, bis zu welchem Zeitpunkt das Wahlrecht ausgeübt werden muss.


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    Titel :

    Grenzen der Wahl einer Berechnung der Ersatzleistung nach Art. 23 CMR resp. § 428 HGB bei grobem Verschulden


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Transportrecht ; 32 , 1 ; 1-5


    Erscheinungsdatum :

    01.01.2009


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch