Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auch dann voll entlohnen, wenn er sie infolge von Auftragsrückgängen nicht mehr wie vereinbart beschäftigen kann. Die Arbeitszeit lässt sich jedoch durch eine Betriebsvereinbarung reduzieren, wenn der einschlägige Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält. Alternativ kommt der Abschluss eines Sanierungstarifvertrags in Betracht. Andere Möglichkeiten sind die Einführung von Kurzarbeit, sofern dies im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag vorgesehen ist, eine einvernehmliche Regelung mit den Arbeitnehmern oder letztlich der Ausspruch von Massenänderungskündigungen.
In der Krise: Arbeitsrechtliche Möglichkeiten zur Verringerung des Volumens der Arbeitszeit
Der Betrieb ; 62 , 7 ; 342-346
01.01.2009
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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