Die Anfang 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung sieht eine Restschuldbefreiung vor, was bedeutet, dass einem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen nach sechs Jahren seine noch nicht getilgten Verbindlichkeiten erlassen werden können. Diese Möglichkeit steht allen natürlichen Personen offen, doch wenn der Schuldner kein Verbraucher, sondern z. B. ein Einzelunternehmer ist, stellt die Restschuldbefreiung für ihn den Wegfall einer betrieblichen Verbindlichkeit dar. Bewertet man diese sodann als steuerlichen Gewinn, ist darauf Einkommensteuer zu entrichten, was den Schuldner regelmäßig erneut in die Zahlungsunfähigkeit treiben wird.
Ist die Restschuldbefreiung wirklich einkommensteuerpflichtig?
Der Betrieb ; 61 , 30 ; 1595-1598
2008-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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