Das Bundesarbeitsgericht hat sich im Juli 2008 erneut mit der Zulässigkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten befasst und entschieden, dass sie bei widersprüchlicher Formulierung unwirksam sind. Darüber hinaus lässt sich dem Urteil aber entnehmen, dass Sonderzahlungen wie Urlaubs-, Weihnachts- oder Jubiläumsgeld grundsätzlich durchaus unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgen können. Allerdings wurde nicht abschließend geklärt, ob für freiwillige Leistungen ebenso wie für unter Widerrufsvorbehalt stehende Entgeltbestandteile gilt, dass sie nicht mehr als 25 % der Gesamtvergütung ausmachen dürfen.


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    Titel :

    Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers - es gibt sie noch!


    Beteiligte:
    Lingemann, Stefan (Autor:in) / Gotham, Meike (Autor:in)

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 61 , 42 ; 2307-2311


    Erscheinungsdatum :

    2008-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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