Die DB Netz AG hatte gemäß § 21 Abs. 1 der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) für das Fahrplanjahr 2007/2008 ein Anreizsystem zur Verbesserung der Pünktlichkeit in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) aufgenommen. Mit wenigen Ausnahmen sieht das System folgendes Verfahren vor: Die Fahrdienstleister ordnen Verspätungsminuten dem Verantwortungsbereich der DB Netz AG, des betroffenen EVU oder keiner der beiden Parteien zu; die bewertungsrelevanten Verspätungsminuten werden am Ende eines Monats mit je 10 Cent/min gegeneinander aufgerechnet und in Rechnung gestellt. Der Kunde kann ein Beanstandungsverfahren in Gang setzen und ihm bleibt der Rechtsweg offen. Wegen Einspruch der Regulierungsbehörde und laufenden Gerichtsverfahren wurde die Einführung des Systems bisher blockiert. Ausführlich erläutert der Beitrag, warum die vorgebrachten Einwände auf Grund des EU-Rechts, der EIBV und der Bestimmungen des BGB zur AGB-Kontrolle rechtlich nicht begründet sind.
Das eisenbahnrechtliche Performance-Regime
(§ 21 Abs. 1 EIBV)
Eisenbahn-Revue international ; 10 ; 520-523
2008-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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