Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber frei entscheiden, ob und in welchem Umfang seine Arbeitnehmer die Telekommunikationsanlagen am Arbeitsplatz auch zu privaten Zwecken nutzen dürfen. Ist nur die dienstliche Nutzung vorgesehen, setzt neben dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) der Kontrolle durch den Arbeitgeber enge Grenzen, da die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei genau abgewogen werden müssen. Ist auch die private Nutzung erlaubt, darf diese nur angemessen bzw. im Rahmen einer Regelung durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung erfolgen. Bei der Kontrolle bestimmen nun vor allem das TKG und das TMG die Grenzen; der Betriebsrat hat bei jeder Form der technischen Überwachung ein Mitbestimmungsrecht und die Zulässigkeit sowie die Grenzen der privaten Nutzung sollten in einer Betriebsvereinbarung transparent geregelt sein.
E-Mail und Internet am Arbeitsplatz
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 7-8 ; 393-397
2008-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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