Auch Halter von Eisenbahnwagen, die nicht selbständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, d. h. die auf keine eigenen Lokomotiven, keine eigene Eisenbahninfrastruktur und kein eigenes Personal zugreifen, tragen bestimmte Haftungsrisiken. Insbesondere trifft sie nach § 32 Abs. 1 AEG die Pflicht, die dauernde Betriebssicherheit der Wagen zu gewährleisten; ferner müssen sie im Inland zur Deckung von Personen- und Sachschäden eine Versicherung abschließen. Die Autoren erläutern die juristischen Begrifflichkeiten mit ihren Abgrenzungen und analysieren die zivilrechtliche Haftung im Schadensfall (Gefährdungshaftung nach § 1 HPflG, Vertragliche Haftung sowie Deliktische Haftung nach §§ 823 Abs. 1 und 2, 831 BGB) sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Schadensfall.
Die Haftung des nichtselbständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmenden Halters von Eisenbahnwagen
Eisenbahn-Revue international ; 6 ; 303-307
2008-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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