Grundsätzlich haftet eine GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, doch kommt ausnahmsweise auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht. Diese tritt häufig im Zusammenhang mit der Insolvenz einer GmbH ein und kann sich z. B. daraus ergeben, dass das Insolvenzverfahren nicht rechtzeitig beantragt wurde oder dass die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer wegen der Zahlungsschwierigkeiten nicht mehr ordnungsgemäß abgeführt wurden. Außerdem können die Gläubiger der GmbH den Geschäftsführer unter engen Voraussetzungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gesellschaftsvermögen vorsätzlich existenzvernichtend geschädigt hat.
Keine Entwarnung bei der Geschäftsführerhaftung im Insolvenzfall
Entwicklung der Rechtsprechung von BGH, BFH und BAG im Jahr 2007 sowie Ausblick auf das MoMiG
Der Betrieb ; 61 , 14 ; 742-750
2008-01-01
9 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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