Die seit Jahren sinkenden Einkommen sorgen im öffentlichen Dienst bei der Gewerkschaft Verdi für eine hohe Streikbereitschaft, die nach gescheiterten Verhandlungen am 01.02. und 02.02.2008 bei der BVG zu einem 39-stündigen Warnstreik führte, der sämtliche U-Bahnen, Straßenbahnen und Busse in Berlin lahmlegte. Die BVG erwies sich als sehr unvorbereitet und einen Notfahrplan gab es nicht. Es folgten weitere Warnstreiks in anderen Bundesländern, bei denen es ebenfalls keinen Notfallplan gab. Dabei hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Rechtsstreit zwischen DB AG und GDL am 24.10.2007 (7SaGa2044/07) festgestellt, dass ein totaler Streik im öffentlichen Verkehr rechtswidrig ist; bestreikte Unternehmen müssen eine Mindestversorgung sicher stellen und können von den Gewerkschaften Notdienste fordern. Ein daraus ableitbarer Schadensanspruch der Fahrgäste beim Fehlen von Notfallplänen ist allerdings schwer praktisch durchsetzbar. Ein Kommentar im Beitrag kritisiert den kurzfristig angesetzten Totalstreik durch Verdi zu Lasten der Fahrgäste und verweist auf das Vorbild der Streiks durch die GDL, welche der DB AG Zeit ließ, einen Notfahrplan zu organisieren.
Eindeutig rechtswidrig
Totaler Streik verpflichtet zu Schadensersatz
derFahrgast ; 28 , 2 ; 8-12
2008-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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