Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze sowie des Urlaubsplans und wenn sich Mitarbeiter untereinander sowie mit dem Arbeitgeber nicht einigen können, wer wann in Urlaub gehen darf. Die Dauer des Urlaubs ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz, aus einem Tarifvertrag oder aus einer einzelvertraglichen Regelung. Mit Hilfe einer Betriebsvereinbarung kann das Verfahren der Urlaubsplanung vereinheitlicht werden. Über die Urlaubsgrundsätze, über die Rechte des Betriebsrates, über betriebliche Belange, über soziale Gesichtspunkte, über die Urlaubsplanung, über eine Betriebsvereinbarung zum Thema Urlaub und über den Umgang mit Brückentagen wird berichtet.
Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub
Urlaubsplanung in der betrieblichen Praxi
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 11 ; 649-652
2007-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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