Die Beschäftigung von Arbeitslosen in so genannten "Arbeitsverhältnissen mit Mehraufwandsentschädigung" oder "Ein-Euro-Jobs" nach § 16 Sozialgesetzbuch II setzt voraus, dass eine zusätzliche Arbeit verrichtet wird, die zudem im öffentlichen Interesse liegt. Daher kommen als Träger der Maßnahme vor allem Kommunen und gemeinnützige Organisationen in Frage. Setzen diese jedoch die "Ein-Euro-Jobber" rechtswidrig als billige Arbeitskräfte für andere Aufgaben ein, so kann ein privates Konkurrenzunternehmen unter Umständen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Unterlassung oder Schadenersatz verlangen.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Einsatz von "Ein-Euro-Jobbern"
Der Betrieb ; 60 , 38 ; 2075-2079
01.01.2007
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Ansprüche gegen den ausführenden Frachtführer bei internationalen Lufttransporten
Online Contents | 2000
|Neue Ansprüche gegen Beteiligte des Luftfrachtkartells sind verjährt?
Online Contents | 2016
|Titel | Vergleichstest Euro 5 gegen Euro 6
Online Contents | 2012
Vergleichstest: Mercedes 817 - Euro I gegen Euro II
Online Contents | 1994
Online Contents | 1996