Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) sieht selbst bei grobem Verschulden nur eine begrenzte Haftung des Luftfrachtführers vor. Daher stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung nach §§ 452, 435 Handelsgesetzbuch (HGB) statt nach dem MÜ möglich ist. Diese Haftung setzt zunächst das Vorliegen eines multimodalen Vertrags voraus, was bedeutet, dass zu dem Flugzeug noch mindestens ein weiteres Beförderungsmittel hinzutritt und dass es sich dabei nicht um einen bloßen Hilfstransport handelt. Weiterhin kommt die Haftung nach dem HGB nur in Betracht, wenn nicht bekannt ist, auf welcher Teilstrecke der Schaden eingetreten ist.
Der Luftfrachtvertrag als multimodaler Vertrag im Rahmen des Montrealer Übereinkommen
Transportrecht ; 30 , 4 ; 133-141
01.01.2007
9 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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