Das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht Schadenersatzansprüche für erfolglose Bewerber vor, wenn die Ablehnung gegen bestimmte Diskriminierungsverbote verstößt. Um sich im Prozess von diesem Vorwurf zu entlasten, muss der Arbeitgeber darlegen, dass der Bewerber aus einem zulässigen Grund abgelehnt wurde. Das ist ihm jedoch nur möglich, wenn er die Dokumentation des Bewerbungsverfahrens auch nach dessen Abschluss aufbewahrt. Datenschutzrechtlich ist ein solches Vorgehen zumindest für die Dauer der Zwei-Monats-Frist zulässig, innerhalb derer die Schadenersatzansprüche geltend zu machen sind.
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Aufbewahrung von Bewerberdaten unter Berücksichtigung des AGG
Der Betrieb ; 60 , 21 ; 1194-1197
01.01.2007
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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