Die Aufgaben der Daseinsvorsorge können als öffentliche Aufgaben durch Private oder durch den Staat erbracht werden. Bei nichtwirtschaftlicher Betätigung unterscheidet man in die (private) uneigennützige und die (staatliche) gemeinnützige Tätigkeit. Bei wirtschaftlicher Betätigung sind es die (private) eigenwirtschaftliche oder die (staatliche) gemeinwirtschaftliche Tätigkeit. Die staatliche Betätigung kommt nur dann in Betracht, wenn es zu keiner uneigennützigen bzw. eigenwirtschaftlichen Betätigung durch Private kommt (Grundsatz der Subsidiarität). Ist staatliches Handeln unumgänglich, so kann der Staat selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte handeln. Bei Beauftragung eines Dritten verbleiben die Rechtverhältnisse gegenüber dem Bürger als Nutzer der Leistungen so, als wäre der Staat selbst tätig. Damit sind im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Betätigung der unternehmerischen Tätigkeit eines Privaten enge Grenzen gesetzt. Ein Staat, der eigenwirtschaftliches Handeln aktiv fördert, ist im Sinne der wirtschaftlichen Vernunft gut beraten (Teil I und II haben die Bestellnummern I0652761 und I0754201).
Daseinsvorsorge zwischen Privatwirtschaft und Staatswirtschaft (Teil 3)
Nahverkehrs-praxi ; 55 , 3 ; 10-13
2007-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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