Wirtschaftliches Handeln des Staates bzw. staatlicher Organe auf der Ebene Bund, Länder oder Gemeinden ist aus juristischer Sicht mit staatlicher Daseinsfürsorge nur bedingt begründbar. Derartiges gemeinwirtschaftliches Handeln bedarf gemäß Verfassung einer gesonderten Rechtsgrundlage, wie sie beispielsweise im PBefG im Sinne einer Ermächtigung gegeben ist. Dies entspricht den Vorgaben der EWG-Verordnung von 1991, wonach der Staat nur dann Verkehrsleistungen erbringen darf, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung oder Sondertarife für bestimmte Fahrgastgruppen nicht anders realisiert werden können. Es liegt im Ermessen des Staates, derartige Aufgaben in Selbstvornahme (öffentlich-rechtlich oder aber privatrechtlich) oder Fremdvornahme umzusetzen. Punkte wie Art und Umfang der Entgelterhebung oder die wirtschaftliche Verantwortung regeln sich nach den Vorgaben des Verwaltungsrechts (Teil I, Bestellnummer: I0652761).
Daseinsvorsorge zwischen Privatwirtschaft und Staatswirtschaft (Teil 2)
Nahverkehrs-praxi ; 55 , 1-2 ; 14-16
2007-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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