Das Revisionsurteil des BVerwG vom 19.10.2006 in der Sache Kalmer GmbH gegen Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH bedeutet einen großen Schritt für den öffentlichen Personennahverkehr in Deutschland, da nun die lang umkämpfte Frage der rechtssicheren Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) 1191/69 geklärt ist. Die Kalmer GmbH hatte sich mit ihrer Klage durchgesetzt und eine Aufhebung einer 1998 erteilten eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung erreicht. Aber das Gericht hatte letztinstanzlich festgestellt, dass es sich bei der in § 8 Abs. 4 PBefG angelegten Unterscheidung zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren um eine rechtsichere Teilbereichsausnahme von der ÖPNV-Verordnung VO (EWG) N 1191/69 handelt. Damit stand fest, dass eigenwirtschaftliche Verkehre nach § 13 PBefG ohne Berücksichtigung des aufwendigen Ausgleichsverfahrens der Verordnung zu genehmigen sind. Obwohl das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ein wichtiger Schritt ist, werden möglicherweise nur die Ausführungen zum Altunternehmensprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG und zur Nichtdurchführung einer beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 13 PBefG von gewisser Dauerhaftigkeit sein. Die Frage der Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) wird dagegen vor dem Hintergrund der kommenden Veränderung des Genehmigungsverfahrens nach dem PBefG schon bald überholt sein.
Die rechtssichere Teilbereichsausnahme von der VO (EWG) Nr. 1191/69: Besser spät als nie
Das Urteil des BVerwG vom 19.10.2006
Verkehr und Technik ; 60 , 3 ; 103-105, 107-110
2007-01-01
8 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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